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Minijobs: Anmeldung, Krankenversicherung, Verdienstgrenzen, Versicherung und weitere Infos

Stefanie Aust
Lesezeit: ca. 13 Minuten

Der Minijob ist in Deutschland bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern gleichermaßen beliebt. Eine Vielzahl von Menschen übt eine solche geringfügige Beschäftigung aus, entweder in Vollzeit oder in Teilzeit. Für Minijobber gelten zum Teil spezielle Regeln, Fristen und Grenzen, was das Arbeitsverhältnis, das Gehalt, Urlaubsansprüche und die Arbeitszeit angeht. Sowohl Arbeitgeber als auch Beschäftigte sind gut beraten, sie genau zu kennen.

Unser Beitrag beantwortet häufige Fragen zur Beschäftigung von Minijobbern und enthält weitere Informationen über gesetzliche Vorgaben zu Arbeitsvertrag, Kündigung, Kündigungsfristen und Steuern sowie zu Urlaubs- und sonstigen Ansprüchen und Krankenversicherung.

Wie lautet die Definition von Minijob?

Der Begriff des Minijobs beschreibt ein Arbeitsverhältnis, das auch als geringfügige Beschäftigung bekannt ist und bei dem Arbeitnehmer pro Monat eine bestimmte Lohngrenze, auch als Geringfügigkeitsgrenze bekannt, nicht überschreiten dürfen. Die Grenze des Gehalts von Minijobbern ist im § 8 SGB IV geregelt. Neben der Geringfügigkeitsgrenze gibt es auch bestimmte Arbeitszeiten, die Minijobber bei ihrer Beschäftigung nicht überschreiten dürfen und die ebenfalls gesetzlich im SGB IV in § 8 Abs 1 Nr. 1 festgeschrieben sind. Minijobber müssen ihr Arbeitsentgelt in der Regel nicht in der Steuererklärung angeben, da für die meisten Arbeitsverhältnisse dieser Art keine Steuer anfällt. Darüber hinaus gelten für sie prinzipiell gesetzliche Kündigungsfristen. 

Neben dem regulären Minijob gibt es auch die Variante des kurzfristigen Minijobs gemäß § 8 Abs 1 Nr. 2 SGB IV. Hierbei dürfen Minijobber nur bis zu maximal 70 Tage oder drei Monate pro Jahr eingesetzt werden. Zu diesen Fristen finden sich gesetzliche Vorschriften im Sozialgesetzbuch in § 8 Abs 1.

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Grundsätzlich haben Mitarbeiter bei der geringfügigen Beschäftigung, egal die Arbeit innerhalb einer begrenzten Frist oder unbefristet stattfindet, die gleichen Ansprüche wie bei einem regulären Arbeitsverhältnis. Sie haben laut Arbeitsrecht somit folgende Rechte:

  • Lohnfortzahlung bei Krankheit eines Kindes,

  • Kündigungsschutz durch gesetzliche Kündigungsfristen,

  • Urlaubsanspruch und bezahlter Urlaub,

  • Vergütung an Sonn- und Feiertagen,

  • Mutterschaftsgeld,

  • Ausstellung eines Arbeitszeugnisses,

  • gesetzliche Unfallversicherung bei Unfällen während der Arbeit oder auf dem Weg dorthin,

  • schriftliche Informationen über die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsvertrags sowie

  • spezieller Schutz schwerbehinderter Personen wie der besondere Kündigungsschutz.

Wie viele Stunden dürfen Minijobber pro Monat höchstens arbeiten?

Die Höchstgrenze der Arbeitszeit für Minijobber ermittelt sich anhand des Stundenlohns und der Verdienstgrenze. Hierfür gibt es eine spezielle Formel, bei der die Minijob-Grenze durch den Stundenlohn dividiert wird. So ermitteln Arbeitgeber die maximale Stundenzahl im Monat, die ein Minijobber arbeiten darf. Die Grenze für den monatlichen Verdienst beträgt 538 Euro.

Liegt also beispielsweise der Brutto-Stundenlohn bei 15 Euro, ergibt sich hieraus eine maximale Stundenzahl von 35,9 im Monat. Die Grenze darf nicht überschritten werden. Daher ist es ratsam, die Arbeitszeit als Arbeitgeber zu kontrollieren und sie zu erfassen. Auch der Urlaubsanspruch ist hierbei mit zu berücksichtigen.

Welche Verdienstgrenze gelten für das Jahr 2024?

Die geringfügige Beschäftigung per Minijob war früher auch unter der Bezeichnung 450-Euro-Job bekannt. Diese Geringfügigkeitsgrenze gilt aber schon länger nicht mehr, und die monatlich maximal zulässigen Gehälter werden immer wieder vom Gesetzgeber heraufgesetzt. Seit Januar 2024 liegt das maximale monatliche Arbeitsentgelt bei der geringfügigen Beschäftigung von Minijobbern bei 538 Euro. Arbeitnehmer dürfen nicht mehr als 6.456 Euro verdienen. Auch Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld zählen hierzu. Lediglich steuerfreie Einnahmen, zum Beispiel Zuschläge, sind nicht mit einzurechnen. 

Arbeitgeber müssen zudem beachten, dass für die Vergütung ihres Minijobbers der gesetzlich festgelegte Mindestlohn zu zahlen ist. Dieser Mindestlohn stellt sicher, dass Mitarbeiter angemessen vergütet werden. Seit Januar 2024 beträgt der Mindestlohn 12,41 Euro pro Stunde, ab Januar 2025 wird der Mindestlohn auf 12,82 Euro ansteigen. 

Häufig verdienen Arbeitnehmer in einer Beschäftigung dieser Art nicht in jedem Monat den gleichen Betrag. Das ist zulässig, in diesem Fall können Arbeitgeber die Beträge zusammenrechnen und ein durchschnittliches Monatsgehalt veranschlagen. Zu groß dürfen die Schwankungen der unregelmäßigen Arbeitszeiten allerdings nicht sein. Es ist zum Beispiel nicht möglich, Beschäftigte für kurze Zeit in Vollzeit anzustellen und ihnen dann nur noch einen geringen Betrag zu zahlen.  

Gibt es ein Mindestalter für die Aufnahme eines Minijobs?

Die gesetzlichen Regelungen bezüglich des Alters sind die gleichen wie für jede andere Form der Beschäftigung. Somit greifen auch hier die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Demnach dürfen Jugendliche erst ab dem Alter von 15 Jahren regulär beschäftigt werden und nicht mehr als acht Stunden täglich arbeiten.

Wenn die Eltern einwilligen, können Beschäftigte auch ab dem 13. Lebensjahr eingestellt werden. Es sind jedoch altersgerechte Arbeitsbedingungen zu schaffen, zudem darf die Arbeitszeit nicht mehr als zwei Stunden pro Tag betragen und der jugendliche Beschäftigte nicht mehr als fünf Tage in der Woche tagsüber arbeiten.

Was ist bei der Anmeldung eines Minijobs zu beachten?

Die Anmeldung des Arbeitsverhältnisses erfolgt bei der Minijob-Zentrale. Die Minijob-Zentrale gehört der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See an. Bei der Anmeldung ist eine Frist von sechs Wochen zu beachten. Wer die Frist überschreitet, riskiert hohe Geldbußen. Hierbei sind folgende Schritte zu tätigen:

  • Beantragung einer Betriebsnummer für den Mitarbeiter bei der Bundesagentur für Arbeit,

  • Ausfüllen des Personalfragebogens durch den Beschäftigten, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die geringfügige Beschäftigung erfüllt sind,

  • Abschluss des Arbeitsvertrags,

  • Anmeldung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der ersten Entgeltabrechnung bei der Minijob-Zentrale. 

Auch wenn für Minijobber keine Lohnsteuer anfällt, muss ein Unternehmen bei der Einstellung geringfügig Beschäftigter deren Steuer-Identifikationsnummer an die Bundesknappschaft übermitteln. Sie ist der Steuererklärung oder dem Steuerbescheid zu entnehmen. Wer noch keine Steuer-ID aufweist, kann sie beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen.

In einigen Branchen wie dem Baugewerbe oder der Gastronomie sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, eine Sofortmeldung bei der Minijob-Zentrale zu leisten. Dies dient dazu, Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung zu unterbinden. Die Sofortmeldung ersetzt jedoch nicht die reguläre Anmeldung, sie stellt eine zusätzliche Meldung dar und erfolgt bei der Datenstelle der Rentenversicherung.

Haben Minijobber Urlaubsanspruch?

Der Urlaubsanspruch im Minijob ist der gleiche wie in jedem anderen Arbeitsverhältnis, es gilt das Bundesurlaubsgesetz. Das bedeutet, auch in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen haben Mitarbeiter Anspruch auf bezahlten Urlaub. Angestellte in Vollzeit verfügen bei einer Fünf-Tage-Woche über den gesetzlichen Urlaubsanspruch von mindestens 20 Tagen im Jahr, der im Bundesurlaubsgesetz festgeschrieben ist. Bei vielen Arbeitsverträgen ist es üblich, einen höheren Urlaubsanspruch zu vereinbaren. Nicht selten liegt der individuelle Urlaubsanspruch bei 30 Tagen für eine Vollzeitstelle und übersteigt den Urlaubsanspruch, den das Bundesurlaubsgesetz ermöglicht, somit um ganze zehn Tage. Allerdings haben Minijobber keinen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld.

Bei Minijobbern erfolgt die Berechnung des Urlaubsanspruchs über die anteilige Umlage auf die vereinbarte Arbeitszeit. Ausgehend von einem vereinbarten Urlaubsanspruch von 30 Tagen jährlich bei einer 40-Stunden-Woche haben Minijobber somit einen Anspruch von 0,75 Tage an bezahltem Urlaub pro Stunde an wöchentlicher Arbeitszeit. Wird dieser mit der durchschnittlichen Arbeitszeit eines Minijobbers multipliziert, ergibt sich beispielsweise bei einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden ein Urlaubsanspruch von 7,5 Tage. Bei 7,5 Stunden pro Woche liegt der Urlaubsanspruch bei 5,63 Tage, und wenn ein Minijobber sechs Stunden in der Woche tätig ist, hat er einen Urlaubsanspruch von 4,5 Tagen.

Werden Krankheitstage im Minijob vergütet?

Wenn Arbeitnehmer im Minijob krank werden, haben sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Auch Eltern, deren Kinder krank werden, haben diesen Anspruch. Um den Anspruch geltend zu machen, ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Dies gilt allerdings nicht für die kurzfristigen Minijobs, die nur über 70 Tage bzw. drei Monate im Jahr andauern. 

Dauert die Krankheitsphase länger als sechs Wochen, ist jedoch kein pauschaler Anspruch auf Krankengeld gegeben. Weder das Unternehmen noch die Krankenversicherung sind dazu verpflichtet, dieses auszuzahlen. Lediglich wenn der Minijob eine Nebenbeschäftigung darstellt und der Arbeitnehmer eine Krankenversicherung über seine Haupttätigkeit aufweist, hat er unter Umständen einen Anspruch auf den Erhalt des Krankengelds. 

Welche Regeln gelten für Kündigung und Kündigungsfristen?

Bezüglich der Kündigung gelten für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse die gleichen Bestimmungen und Kündigungsfristen wie bei allen anderen Arbeitsverhältnissen. Demnach gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats. Für die ersten drei Monate ist es möglich, eine kürzere Kündigungsfrist zu vereinbaren. Bei länger bestehenden Beschäftigungsverhältnissen gelten die längeren Kündigungsfristen des Gesetzgebers. 

Es ist möglich, im Arbeitsvertrag Kündigungsfristen zu vereinbaren, die von der gesetzlichen Kündigungsfrist abweichen. Allerdings ist dabei darauf zu achten, dass die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer nicht länger sein darf als die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber. Während der Probezeit, die bis zu sechs Monate betragen kann, ist eine Kündigungsfrist von zwei Wochen zulässig.

Genau wie bei jedem anderen Arbeitsvertrag ist eine fristlose Kündigung auch im Minijob prinzipiell möglich. Die fristlose Kündigung kann ein Arbeitgeber aus wichtigen Gründen aussprechen. Diese liegen etwa vor, wenn es für ihn nicht zumutbar ist, die Kündigungsfrist einzuhalten. Die fristlose Kündigung ist zum Beispiel bei Diebstahl, Bestechung oder Betrugsversuchen zulässig. Auch wenn der Minijobber vertrauliche Informationen aus dem Arbeitsumfeld nach außen trägt, muss die Kündigungsfrist nicht eingehalten und es kann eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden.  

Wie ist die Krankenversicherung bei einem Minijob geregelt?

Grundsätzlich ist jede Person in Deutschland verpflichtet, krankenversichert zu sein. Die Versicherung erfolgt entweder über die gesetzliche Krankenversicherung, die freiwillige Krankenversicherung, eine Familienversicherung oder die private Krankenversicherung. Beschäftigte sind jedoch nicht automatisch über den Minijob pflege- und krankenversichert. Arbeitnehmer zahlen erst bei einem Arbeitsentgelt von mehr als 538 Euro in die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung ein. Wer auf Minijob-Basis arbeitet, ist somit auf andere Weise krankenversichert. Für die gesetzliche Pflegeversicherung und Krankenversicherung bestehen mehrere Optionen:

  • Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung,

  • freiwillige gesetzliche oder private Krankenversicherung,

  • beitragsfreie Familienversicherung.

Bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Bürgergeld, die als Minijobber arbeiten, übernimmt die Arbeitsagentur oder das Jobcenter den Anteil zur Krankenversicherung sowie zur Pflegeversicherung, den normalerweise der Arbeitgeber zahlt. Studierende können bis 25 Jahre über die Familienversicherung krankenversichert sein oder bis 30 Jahre über die studentische Krankenversicherung. 

Welche Auswirkungen hat ein Minijob auf die Rentenversicherung?

Für Arbeitnehmer auf Minijob-Basis zahlen Arbeitgeber einen Pauschalbetrag von 15 Prozent auf das Bruttogehalt ein. Dieser bilden den Arbeitgeberanteil für die Rentenversicherung. Der Eigenanteil der Beschäftigten für die Rentenversicherung beträgt 3,6 Prozent. Somit müssen Minijobber beim Höchstverdienst einen Beitrag von 19,36 Euro pro Monat für die gesetzliche Rentenversicherung zahlen.

Es besteht die Chance, sich von der Pflicht zur Rentenversicherung befreien zu lassen. Dies erfolgt über einen schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber. Hierbei entrichtet der Arbeitgeber seinen pauschalen Beitrag weiterhin, der Eigenanteil entfällt jedoch. Die Befreiung besteht für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses und kann nicht rückgängig gemacht werden.

Welche Regeln gelten für Minijobs im Hinblick auf die Steuer?

Prinzipiell fallen beim Minijob keine Lohnsteuern an, die Beschäftigung ist somit nahezu steuerfrei und muss nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Allerdings zahlt der Arbeitgeber einen pauschalen Betrag von zwei Prozent für die Lohnsteuer auf das Bruttogehalt, sofern er pauschale Beiträge für die Rentenversicherung entrichtet. Diese Steuer, auch als einheitliche Pauschsteuer bezeichnet, deckt Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag ab. 

Müssen keine Beiträge für die Rentenversicherung gezahlt werden, erfolgt eine Pauschalierung der Steuer. Dadurch kann der Arbeitgeber die Steuer mit 20 Prozent pauschal erheben. Dies deckt die Lohnsteuer ab, dazu kommen Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag. 

Etwas anders stellt sich die steuerliche Lage bei zeitlich begrenzten, kurzfristigen Jobs dar. Diese können weder mit dem Satz von zwei Prozent noch mit dem pauschalen Satz von 20 Prozent für die Lohnsteuer veranschlagt werden. In diesem Fall kann entweder nach der Steuerklasse oder unter bestimmten Voraussetzungen eine pauschaler Satz von 25 Prozent für die Steuer sowie Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer besteuert werden. Diese Form der Steuer kommt in Frage, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Gelegentliche Beschäftigung des Arbeitnehmers,

  • nicht mehr als 18 zusammenhängende feste Arbeitstage (inklusive Feiertage, Krankheitstage sowie Urlaubsanspruch),

  • der Durchschnittslohn liegt nicht höher als 150 Euro je Arbeitstag oder die Beschäftigung wird zu einem ungeplanten Zeitpunkt sofort erforderlich, in beiden Fällen darf der maximale Stundenlohn 19 Euro betragen. 

Ist es erlaubt, mehrere Minijobs gleichzeitig auszuüben?

Prinzipiell darf ein Arbeitnehmer so viele geringfügige Jobs ausüben, wie er möchte. Allerdings fallen ab dem zweiten Job reguläre Abgaben für Steuern, Sozialversicherung, Pflege- und Krankenversicherung sowie Rentenversicherung an. In der Regel muss somit der zweite Job in der Steuererklärung angegeben werden und wird der Steuerklasse VI zugeordnet. Nur von der Arbeitslosenversicherung ist jedes Arbeitsverhältnis befreit. 

Arbeitgeber müssen über einen Personalfragebogen vor jedem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis abfragen, ob es sich um einen ersten oder einen weiteren geringfügigen Job handelt. Wer die Beschäftigung neben einem Hauptjob mit Pflicht zur Sozialversicherung ausübt, muss die Genehmigung des Hauptarbeitgebers einholen.

In welchen Branchen sind besonders viele Minijobs verfügbar?

Generell können Beschäftigungsverhältnisse dieser Art sowohl im gewerblichen Bereich als auch in Privathaushalten, etwa für haushaltsnahe Dienstleistungen, eingegangen werden. Für den privaten und gewerblichen Minijob gelten die gleichen Regelungen, auch zu Urlaubsanspruch und Kündigungsfrist. Der überwiegende Anteil der Minijobber ist jedoch im gewerblichen Bereich tätig. Die häufigsten Beschäftigungsverhältnisse auf Minijob-Basis finden sich in den folgenden Branchen:

  • Kfz-Handel,

  • Reparatur und Instandhaltung von Fahrzeugen,

  • Gastgewerbe,

  • Gesundheit- und Sozialwesen,

  • verarbeitendes Gewerbe sowie

  • sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen. 

Was sind die Vor- und Nachteile eines Minijobs aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebersicht?

Geringfügige Beschäftigungen haben für Unternehmen und Mitarbeiter diverse Vor- und Nachteile. 

Arbeitgebersicht

Vorteile Nachteile
Wenig Aufwand Höhere Beitrage zur Sozialversicherung
Kurzfristiger Personalbedarf kann problemlos abgedeckt werden Eher für gering qualifizierte Arbeitskräfte interessant
Unkomplizierte Personalsuche, da attraktive Form des Nebenjobs Arbeitszeiten müssen genau kontrolliert werden

Arbeitnehmersicht

Vorteile Nachteile
Attraktiver Nebenverdienst für Rentner oder Studenten Keine Arbeitslosen- und Krankenversicherung
Nahezu steuerfrei und keine Angabe in der Steuererklärung nötig Bezahlung nur gering
Keine Beiträge zur Sozialversicherung Bietet nur wenige berufliche Perspektiven, da Minijobber meist als Aushilfen fungieren und nur einfache Aufgaben bearbeiten
Einfacher Berufseinstieg
Gleiche Rechte und Ansprüche wie reguläre Arbeitnehmer (Urlaubsanspruch, Kündigungsfrist, allgemeiner Kündigungsschutz)

Quellen:

https://www.personio.de/hr-lexikon/minijob/

https://www.clockodo.com/de/lexikon/minijob/

https://www.arbeitsagentur.de/lexikon/minijob

https://www.bmas.de/DE/Service/Publikationen/Broschueren/a640d-mindestlohn-flyer-2023-deutsch.html

https://www.minijob-zentrale.de/DE/minijob-anmelden/minijob-im-gewerbe-anmelden/minijob-im-gewerbe-anmelden_node.html

https://www.steuern.de/minijob

https://jahresreport.kbs.de/2019/minijob-zentrale-statistik-2019/

Über die Autorin: Stefanie Aust
Stefanie Aust

Stefanie Aust ist Redakteurin für Personalthemen bei hiral. Beruflich verschlug es sie zunächst in den wirtschaftlichen Bereich. Nach dem erfolgreichen Abschluss des Studiums war sie schließlich mehrere Jahre an Hochschulen tätig. Stefanie verfasst und redigiert mit Leidenschaft und Professionalität Fach- und Wissenschaftstexte in den Bereichen HR und Personalwirtschaft.

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