Arbeitnehmerüberlassung: Begriff, Arten, Ablauf, Vorteile und rechtliche Aspekte
Die Arbeitnehmerüberlassung gehört zu den gängigsten Formen der Personaldienstleistungen. Bekannt ist sie auch als Zeitarbeit oder Leiharbeit. In Anspruch genommen wird sie vor allem von Unternehmen mit schwankendem Personalbedarf. Die Arbeitnehmerüberlassung ermöglicht Arbeitgebern, flexibel und für eine begrenzte Zeit Personal zu beschaffen. Es gibt gesetzliche Vorschriften, die bei der Zeitarbeit einzuhalten sind. Wir zeigen dir im Beitrag, welche Formen der Leiharbeit existieren und wie die Arbeitnehmerüberlassung abläuft.
Was ist Arbeitnehmerüberlassung und welche Verleihertypen gibt es?
Der Begriff der Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet eine Art der Zeitarbeit, bei der ein Arbeitsvertrag befristet abgeschlossen wird. Geregelt ist diese Zeitarbeit im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Ein Zeitarbeitsunternehmen fungiert als Verleiher von Arbeitnehmern, während das Unternehmen, in dem diese arbeiten, Entleiher ist. Verleiher, Entleiher und Leiharbeitnehmer gehen ein Rechtsverhältnis ein.
Die gesetzliche Überlassung regelt der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Entleiher, zwischen Verleiher und Arbeitnehmer besteht ein Arbeitsverhältnis, das per Arbeitsvertrag geregelt wird. Zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher existiert kein Arbeitsverhältnis.
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Ursprünglich entstand die Arbeitnehmerüberlassung, um Arbeitgebern zu ermöglichen, in Ausnahmephasen genügend Arbeitnehmer aufzuweisen. Die Leiharbeit wurde beispielsweise für saisonale Schwankungen, Krankheitsphasen, Elternzeiten oder generelle Auftragsspitzen genutzt. Mittlerweile ist die Leiharbeit für viele Arbeitgeber ein generelles Instrument, um flexibel auf konjunkturell bedingte Schwankungen zu reagieren und die Handlungsfähigkeit am Markt sicherzustellen.
Zeitarbeitsunternehmen, die als Verleiher von Arbeitnehmern auftreten und eine gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung anbieten, benötigen laut § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes eine behördliche Erlaubnis hierfür. Liegt diese nicht vor, droht laut § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG eine Unwirksamkeit der Verträge. Prinzipiell sind zwei Arten von Verleihern zu unterscheiden:
Zeitarbeitsfirmen
Diese Art von Verleihern ist auf die Arbeitnehmerüberlassung spezialisiert. Zeitarbeitsfirmen beschäftigen Leiharbeitnehmer ausschließlich für deren Überlassung an andere Arbeitgeber. Sie werden im Rahmen der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung für verschiedene Branchen aktiv.
Kooperation zwischen Unternehmen
Mitunter überlassen Firmen ihre Arbeitnehmer für einen befristeten Zeitraum anderen Unternehmen. Während der Corona-Krise haben beispielsweise Gastronomiebetriebe ihre Arbeitnehmer an Supermärkte verliehen, um die Lebensmittelversorgung sicherzustellen und die Anmeldung von Kurzarbeit oder Kündigung der eigenen Mitarbeiter zu verhindern.
Wie ist der Ablauf der Arbeitnehmerüberlassung und was ist zu beachten?
Bei der Leiharbeit sind konkrete Regelungen des AÜG zu beachten. Die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes betreffen den Antrag auf Erlaubnis für die Zeitarbeitsfirma, die Leiharbeitnehmer an andere Arbeitgeber überlässt, sowie die Höchstdauer der Zeitarbeit und die Bezahlung.
Erteilung der Erlaubnis
Verleiher, die Leiharbeitnehmer beschäftigen und somit eine gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung anbieten, benötigen gemäß § 1 Abs 1 des AÜG eine Erlaubnis. Um die Erlaubnis zu erhalten, wird bei der zuständigen Agentur für Arbeit ein Antrag gestellt. Die ANÜ-Erlaubnis kann bei jeder Arbeitsagentur vor Ort beantragt werden, von der Agentur für Arbeit Düsseldorf bis zur Agentur für Arbeit Kiel in Schleswig-Holstein. Der Antrag geht mit Kosten für den Verleiher einher.
Zusammen mit dem Antrag auf die AÜG-Erlaubnis ist das Formular für die Anmeldung von Beschäftigten einzureichen, Baubetriebe müssen ergänzende Angaben tätigen. Im Rahmen der Erteilung einer Erlaubnis wird sichergestellt, dass ein Betrieb den per Gesetz bestehenden Pflichten als Arbeitgeber nachkommt. Die Erlaubnis muss per Grundsatz vor der Überlassung bestehen. Zudem ist die Überlassung im Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Leiharbeitnehmer zu kennzeichnen.
Vertrag zwischen Arbeitnehmer und Verleiher
Da zwischen dem Arbeitnehmer und dem Verleiher ein Arbeitsverhältnis besteht, schließen diese beiden Parteien einen regulären Arbeitsvertrag miteinander ab. Hierfür gibt es Tarifverträge. Im Tarifvertrag sind Regelungen über die geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen enthalten, etwa Vergütung, Urlaub oder Arbeitszeiten. Zudem regelt der Tarifvertrag die Eingruppierung in das Entgeltsystem des Verleihers.
Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher
Firmen, die Leiharbeitnehmer beschäftigen möchten und somit als Entleiher fungieren, nehmen Kontakt zu einem Verleiher auf. Zwischen ihnen entsteht ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, in dem Regelungen zur Arbeitszeit und zu deren Verrechnung und die konkrete Tätigkeit des Leiharbeitnehmers enthalten sind. Außerdem muss die Erlaubnis zur Überlassung des Arbeitnehmers, dessen Qualifikation, die Arbeitsbedingungen und die Qualifikation des Leiharbeitnehmers enthalten sein.
Der Verleiher verpflichtet sich, dem Entleiher unverzüglich eine Meldung zukommen zu lassen, sofern seine Erlaubnis nicht verlängert wird oder entfällt. Dies entspricht den Regelungen des § 12 Abs 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Im Vertrag sind auch Angaben über das Arbeitsentgelt für einen vergleichbaren Arbeitnehmer, der beim Entleiher beschäftigt ist, zu tätigen.
Kündigung der Arbeitnehmerüberlassung
Ein Arbeitsverhältnis im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung, das zwischen Arbeitnehmer und Verleiher besteht. kann laut AÜG regulär gekündigt werden. Es gelten die Bedingungen des Tarifvertrags. Für den Entleiher gilt die Leiharbeit nur für 18 aufeinanderfolgende Monate, die als Höchstdauer fungieren.
Ein Entleiher kann einem Arbeitnehmer in Zeitarbeit nicht kündigen, da kein Arbeitsverhältnis besteht. Die Zusammenarbeit zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer besteht für die Dauer, die im Rahmen der Zeitarbeit vereinbart wurde.
Was sind die Vor- und Nachteile der unbefristeten Arbeitnehmerüberlassung für dein Unternehmen?
Die Arbeitnehmerüberlassung verschafft einem Unternehmen als Entleiher sowohl Vorteile als auch Nachteile. Hier gilt es, den individuellen Bedarf zu beachten.
Vorteile für den Entleiher |
Nachteile für den Entleiher |
Fallen Mitarbeiter im Betrieb aus, können sie zeitnah und unkompliziert durch geeignete andere Personen ersetzt werden. Dies erhöht die Planbarkeit, da Leiharbeitnehmer in die langfristige Planung einbezogen werden können. | Externe Leiharbeitnehmer erfordern mehr Aufwand bei der Einarbeitung. Dies lohnt nicht immer, wenn ein Arbeitnehmer für einen begrenzten Zeitraum im Unternehmen arbeitet. Viele Personaldienstleister bieten ein On-Site-Management an, dies geht jedoch mit zusätzlichen Kosten einher. |
Die Leiharbeit ermöglicht es Unternehmen, flexibel auf Schwankungen auf dem Markt zu reagieren. | Nach Ende der Höchstdauer für die Zeitarbeit müssen die Leiharbeitnehmer das Unternehmen verlassen. So muss eine neue Person gefunden und eingearbeitet werden, wenn der Bedarf länger besteht. |
Da das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Arbeitnehmer besteht, entfallen für den Entleiher mehrere Pflichten. Er muss als Arbeitgeber lediglich angemessene Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit des Leiharbeitnehmers sicherstellen. | Leiharbeiter identifizieren sich häufig weniger mit der Unternehmenskultur. |
Der Aufwand einer umfangreichen Personalsuche entfällt, denn es werden direkt die passenden Mitarbeiter mit den erforderlichen Qualifikationen vermittelt. | Die Qualität der Arbeit ist nicht durch den Verleiher gewährleistet, da er nur für die Qualifikation der Leiharbeitnehmer verantwortlich zeichnet. |
Welche wichtigen Aspekte des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) sollten Personalverantwortliche kennen?
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) regelt sämtliche rechtlichen Grundlagen, die bei der Arbeitnehmerüberlassung bestehen. Im Gesetz finden sich Regelungen, die im Grundsatz aufzeigen, wie Gebühren, Arbeitsbedingungen und durch das AÜG entstehende Rechtsfolgen ausgestaltet sind. Zu Beginn des April 2017 erhielt das AÜG Ergänzungen hinsichtlich der Gleichstellungsgrundsätze. Sie stellen sicher, dass Leiharbeitnehmer eine angemessene Vergütung erhalten und in angemessenen Arbeitsbedingungen tätig sind.
Mindestlohn
Gemäß § 3a des AÜG darf das Entgelt der Leiharbeiter die verbindliche Lohnuntergrenze nicht unterschreiten. Die Vergütung kann auch im Tarifvertrag bestimmt werden, doch auch hier ist laut Abs 1 des Gesetzes der Mindestlohn zu beachten.
Equal Pay
Die Bestimmungen zum Equal Pay finden sich in § 8 des AÜG. Der Abs 4 besagt, dass überlassene Arbeitnehmer spätestens nach neun Monaten ein gleichwertiges Arbeitsentgeht zu erhalten haben, das dem der Mitarbeiter im unbefristeten Arbeitsverhältnis entspricht. Im Tarifvertrag sind jedoch abweichende Bestimmungen zum Equal-Pay-Grundsatz möglich, doch auch hier ist die Vergütung gemäß Abs 4 Satz 1 nach spätestens 15 Monaten anzugleichen.
Höchstüberlassungsdauer
Die maximale Dauer der Arbeitnehmerüberlassung beträgt laut AÜG 18 Monate. Nach dieser Frist muss eine Unterbrechung von mindestens drei Monaten und einem Tag bestehen, danach startet die Frist erneut. Abweichende Regelungen bestehen für Betriebsvereinbarungen und einen Tarifvertrag bei einem tarifgebundenen Entleiher.
Streik
Im Fall eines Streiks darf ein Arbeitgeber keine Leiharbeitnehmer als sogenannte Streikbrecher einsetzen. Sie dürfen demnach nicht die Arbeit streikender Mitarbeiter ausüben.
Kettenüberlassung
Auch der Weiterverleih von Arbeitnehmern in Zeitarbeit ist laut § 1 Abs 3 Satz 3 des AÜG nicht zulässig. Dies dient der Transparenz und verhindert eine unerlaubte Überlassung an Subunternehmen.
Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung
Der illegale Verleih von Arbeitnehmern stellt laut § 16 Abs 1 des AÜG eine Ordnungswidrigkeit dar. Ein Verstoß gegen das Gesetz wird mit hohen Strafen geahndet. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Arbeitsvertrag als Werkvertrag oder Dienstvertrag bezeichnet wird, obwohl de facto eine Arbeitnehmerüberlassung vorliegt. Eine solche unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn keine Arbeitnehmerüberlassungs-Erlaubnis der Bundesagentur besteht, der Mitarbeitende vom Kundenunternehmen Weisungen erhält oder der Arbeitsvertrag keine eindeutige Kennzeichnung als Arbeitnehmerüberlassung enthält
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Nicht immer ist die Zeitarbeit die richtige Wahl für einen Arbeitgeber. Gerade wenn ein Arbeitsverhältnis die Option haben soll, unbefristet zu bestehen, ist die Personalvermittlung eine sinnvolle Alternative zum Thema Arbeitnehmerüberlassung.
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Quellen:
https://www.personio.de/hr-lexikon/arbeitnehmerueberlassung/
https://www.haufe.de/thema/arbeitnehmerueberlassung/
https://hire.workwise.io/hr-praxis/arbeitsrecht/arbeitnehmerueberlassung
https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Gesetze_AUEG.html
https://haufe.de/thema/arbeitnehmerueberlassung/
https://www.gesetze-im-internet.de/a_g/